Nebenkostenübersicht
Kauf / Verkauf einer Immobilie
und Information zum Maklervertrag

 

ÖVI-Form Nr. 13K /05/2014

I. Nebenkosten bei Kaufvertrgen.............................................................................................2 II. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen ................................................................................. 3 III. Energieausweis ..................................................................................................................... 3 IV. Grundlagen der Maklerprovision ......................................................................................... 4 V. Informa+onspflichten gegenber Verbrauchern .................................................................. 5 VI. Rcktri&srechte .................................................................................................................... 9 VII. Steuerliche Auswirkungen bei Verußerung ..................................................................... 12

Anhang: Muster-Widerrufsformular für Fern- und Auswärtsgeschä/e gem. Anhang I zu BGBl. I 2014/33

Trotz größter Sorgfalt bei der Erstellung dieser Informa8on kann der ÖVI keine wie immer geartete Ha#ung für die inhaltliche Rich/gkeit übernehmen.

Von der Wirtscha/skammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögens- treuhänder, empfohlene Geschä3sbedingungen gem. § 10 IMV 1996, BGBl. Nr. 297/1996. GZ 2014 / 05 / 30 FVO Ma / Pe Form 13K / ÖVI

Medieninhaber

Österreichischer Verband der Immobilienwirtscha0
1040 Wien, Favoritenstraße 24/11 • E-Mail: office@ovi.at, www.ovi.at

Bestellungen

Richard Mascha Ges.m.b.H. & Co. KG
1140 Wien, Gurkgasse 8 • Tel.: (01) 812 67 61, Fax: DW 40 • E-Mail: mail@maschadruck.at

 

I. Nebenkosten bei Kaufverträgen

  1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung .................................................. 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

  2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht) .................................................. 1,1 %

  3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stem- pelgebühren

  4. Kosten der Mi,eilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch den Parteien- vertreter nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters

  5. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren

    (länderweise unterschiedlich)

  6. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen
    Übernahme durch den Erwerber:
    Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des ausha9enden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines För- derungsdarlehens.

  7. Allfällige Anliegerleistungen

    laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grund- stückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.)

  8. Vermi&lungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

    A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von

    • Liegenscha*en oder Liegenscha*s anteilen

    • Liegenscha*santeilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß

      begründet wird

    • Unternehmen aller Art

    • Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert

    • bis EUR 36.336,42 ............................................................................................ je 4 %

    • von EUR 36.336,43 bis EUR 48.448,50 .............................................. EUR 1.453,46 *

    • ab EUR 48.448,51 ............................................................................................ je 3 %

      von beiden Au+raggebern (Verkäufer und Käufer) jeweils zzgl. 20 % USt. * Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO

      B) bei Op)onen

50 % der Provision gem. Punkt 8. A, welche im Fall des Kaufes durch den Op4onsberech4gten

angerechnet werden.

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II. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen

  1. Grundbucheintragungsgebühr .................................................................................. 1,2%

  2. Allgemeine Rangordnung

    für die Verpfändung .................................................................................................. 0,6 %

  3. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters

  4. Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif

  5. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif

  6. Vermi&lungsprovision: Darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermi&lung im Zusammenhang mit einer Vermi&lung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein sol- cher Zusammenhang, so darf die Provision oder sons4ge Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.

III. Energieausweis

Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG 2012) schreibt vor, dass der Verkäufer bei Verkauf eines Gebäudes oder eines Nutzungsobjektes dem Käufer rechtzei(g vor Abgabe der Vertragserklärung einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen, und ihm diesen spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss auszuhändigen hat. Sollte dies nicht erfolgen, hat der Käufer das Recht, nach erfolgloser Aufforderung an den Verkäufer entweder selbst einen Energieausweis zu beau8ragen und die angemessenen Kosten binnen 3 Jahren gerichtlich geltend zu machen, oder direkt die Aushändigung eines Energieausweises einzuklagen.

Seit Inkra&treten des EAVG 2012 am 01.12.2012 müssen bei Anzeigen in Druckwerken und elektronischen Medien der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) angegeben werden. Diese Verpflichtung tri0 sowohl den Verkäufer als auch den von ihm beau!ragten Immobilienmakler.

Energieausweise, die vor Inkra2treten des EAVG 2012 erstellt wurden, behalten ihre Gül>gkeit für die Dauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum, auch wenn „nur“ der Heizwärmebedarf (HWB), nicht aber der Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE) abgebildet ist. Liegt für ein Gebäude ein solcher Energieausweis vor, ist auch im Inserat nur der HWB-Kennwert (bezogen auf das Standortklima) anzuführen.

Der Verkäufer hat die Wahl, entweder einen Energieausweis ber die Gesamtenergieeffizienz des Nut- zungsobjekts oder die Gesamtenergieeffizienz eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes auszuhändigen. Für Einfamilienhäuser kann die Vorlage- und Aushändigungspflicht auch durch einen Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes erfüllt werden. Diese Vergleichbarkeit muss der Energieausweisersteller aber bestä+gen.

Der Energieausweis ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschri5en zu erstellen und soll eine vergleichbare Informa1on über den energe1schen „Normverbrauch“ eines Objekts verschaffen. Die Berechnung der Energiekennzahlen basiert auf nutzungsunabhängigen Kenngrößen bei vordefinierten Rahmenbedingungen, weshalb bei tatsächlicher Nutzung erhebliche Abweichungen au/reten können.

Wird kein Energieausweis vorgelegt, gilt gem. §7 EAVG zumindest eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

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Seit 01.12.2012 gilt österreichweit ein einheitlicher Ausnahmekatalog. Denkmalgeschützte Objekte sind anders als bisher nicht mehr von der Vorlagepflicht ausgenommen.

Ebenfalls ab Inkra-treten des neuen EAVG 2012 sind Verwaltungsstra:es;mmungen zu beachten. Sowohl der Verkäufer als auch der Immobilienmakler, der es unterlässt, die Kennwerte HWB und fGEE im Inserat anzugeben, ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 1.450, zu bestrafen. Der Makler ist dann entschuldigt, wenn er den Verkäufer über die Informa3onspflichten aufgeklärt hat und ihn zur Bekanntgabe der beiden Werte bzw. zur Einholung eines Energieausweises aufgefordert hat, der Verkäufer dies aber abgelehnt hat. Der Verkäufer ist des Weiteren mit einer Verwaltungsstrafe bis zu EUR 1.450, konfron&ert, wenn er die Vorlage und/oder Aushändigung des Energieausweises unterlässt.

 

IV. Grundlagen der Maklerprovision

§ 6 Abs. 1, 3 und 4; § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz
§ 6 (1) Der Au'raggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermi?elnde

Geschä' durch die vertragsgemäße verdienstliche Tä3gkeit des Maklers mit einem Dri7en zustande kommt.

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tä<gkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermi/elnde Geschä6, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtscha/lich gleich- wer$ges Geschä, zustande kommt.

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschä>s wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dri-en geschlossene Geschä5 wirtscha5lich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sons0gen familiären oder wirtscha7lichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermi*elten Dri*en, das die Wahrung der Interessen des Au6raggebers beeinträch:gen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Au4raggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermi8elten Geschä<s. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen wer- den mit ihrer Entstehung fällig.

Besondere Provisionsvereinbarungen

§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Au3raggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendun- gen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermi8lungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

  1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschä& wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Au/raggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustande- kommen des Geschä-es erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

  2. mit dem vom Makler vermi+elten Dri+en ein anderes als ein zweckgleichwer6ges Geschä9 zustande kommt, sofern die Vermi/lung des Geschä7s in den Tä9gkeitsbereich des Maklers fällt;

  3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschä6 nicht mit dem Au6raggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Au4raggeber dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglich- keit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschä6 nicht mit dem vermi9elten Dri9en, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermi&elte Dri$e dieser die Geschä-sgelegenheit be- kannt gegeben hat, oder

  4. das Geschä* nicht mit dem vermi1elten Dri1en zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintri*srecht ausgeübt wird.

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(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermi6lungsau7rag weiters für den Fall vereinbart werden, dass

  1. der Alleinvermi+lungsau0rag vom Au0raggeber vertragswidrig ohne wich7gen Grund vorzei7g

    aufgelöst wird;

  2. das Geschä* während der Dauer des Alleinvermi)lungsau.rags vertragswidrig durch die Vermi)lung

    eines anderen vom Au.raggeber beau.ragten Maklers zustande gekommen ist, oder

  3. das Geschä* während der Dauer des Alleinvermi5lungsau*rags auf andere Art als durch die Vermi&-

    lung eines anderen vom Au-raggeber beau-ragten Maklers zustande gekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
Eine Vereinbarung nach § 15 MaklerG ist bei Maklerverträgen mit Verbrauchern schri5lich zu treffen.

 

V. Informa(onspflichten gegenüber Verbrauchern

Informa(onspflichten des Immobilienmaklers

§ 30 b KSchG (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrags dem Au8raggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schri0liche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche, dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermi0elnden Geschä4s voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermi!- lungsprovision ausweist. Die Höhe der Vermi8lungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtscha)liches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dri<er Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kra/ Geschä/sgebrauchs als Doppelmakler tä3g sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmak- ler die Übersicht entsprechend rich/g zu stellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Au0raggebers zum vermi6elten Geschä0, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

(2) Der Immobilienmakler hat dem Au3raggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schri&lich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermi&elnden Geschä0s wesentlich sind.

ANMERKUNG: Aufgrund des bestehenden Geschä8sgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Au3raggebers als Doppelmakler tä'g sein. Wird der Immobilienmakler au#ragsgemäß nur für eine Partei des zu vermi5elnden Geschä#s tä:g, hat er dies dem Dri5en mitzuteilen.

Informa(onspflichten bei Fern- und Auswärtsgeschä,en, Inhalt der Informa.onspflicht; Rechtsfolgen

anzuwenden auf
Außergeschä+sraumverträge (AGV) zwischen Unternehmer und Verbraucher,

  • die bei gleichzei*ger körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschä.sraum des Unternehmers ist,

  • für die der Verbraucher unter den genannten Umständen ein Angebot gemacht hat, oder

  • die in den Geschä+sräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunika5onsmi6el geschlos- sen werden, unmi'elbar nachdem der Verbraucher an einem anderen Ort als den Geschä6sräu-

    men des Unternehmers oder dessen Beau/ragten und des Verbrauchers persönlich und individu- ell angesprochen wurde oder

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Fernabsatzgeschä.e (FAG), das sind Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbrau- cher ohne gleichzei,ge Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen werden, wobei bis ein- schließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunika6onsmi7el (Post, Inter- net, E-Mail, Telefon, Fax) verwendet werden.

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Verträge über

  • die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an unbewegli-

    chen Sachen (§ 1 Abs 2 Z 6 FAGG),

  • den Bau von neuen Gebäuden, erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden oder die

    Vermietung von Wohnraum (§ 1 Abs 2 Z 7 FAGG);

    § 4 FAGG (1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss

ihn der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über Folgendes informieren:

  1. die wesentlichen Eigenscha/en der Ware oder Dienstleistung in dem für das Kommunika0onsmi1el

    und die Ware oder Dienstleistung angemessenen Umfang,

  2. den Namen oder die Firma des Unternehmers sowie die Anschri( seiner Niederlassung,

  3. gegebenenfalls

    1. a)  die Telefonnummer, die Faxnummer und die E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,

    2. b)  die von der Niederlassung des Unternehmers abweichende Geschä2sanschri2, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, und

    3. c)  den Namen oder die Firma und die Anschri1 der Niederlassung jener Person, in deren Au1rag der Unternehmer handelt, sowie die allenfalls abweichende Geschä-sanschri- dieser Person, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann,

  4. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Abgaben, wenn aber der Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung vernün.igerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Lie- fer-, Versand- oder sons(gen Kosten oder, wenn diese Kosten vernün1igerweise nicht im Voraus be- rechnet werden können, das allfällige Anfallen solcher zusätzlichen Kosten,

  5. bei einem unbefristeten Vertrag oder einem Abonnementvertrag die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, die monatlichen Gesamtkosten, wenn aber die Gesamtkosten vernün6igerweise nicht im Voraus be- rechnet werden können, die Art der Preisberechnung,

  6. die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunika:onsmi;el, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden,

  7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, sowie ein allenfalls vorgesehe- nes Verfahren beim Umgang des Unternehmers mit Beschwerden,

  8. bei Bestehen eines Rücktri/srechts die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars,

  9. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktri6s vom Vertrag gemäß § 15 treffende Pflicht zur Tragung der Kosten für die Rücksendung der Ware sowie bei Fernabsatzverträgen über Waren, die wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden, die Höhe der Rücksendungskosten,

  10. gegebenenfalls die den Verbraucher im Fall seines Rücktri7s vom Vertrag gemäß § 16 treffende Pflicht zur Zahlung eines anteiligen Betrags für die bereits erbrachten Leistungen,

  11. gegebenenfalls über das Nichtbestehen eines Rücktri0srechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktri2srecht verliert,

  12. zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Ware gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und von gewerblichen Garan%en,

  13. gegebenenfalls bestehende einschlägige Verhaltenskodizes gemäß § 1 Abs. 4 Z 4 UWG und darüber, wie der Verbraucher eine Ausfer1gung davon erhalten kann,

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  1. gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automa.sch verlängernder Verträge,

  2. gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,

  3. gegebenenfalls das Recht des Unternehmers, vom Verbraucher die Stellung einer Kau:on oder anderer

    finanzieller Sicherheiten zu verlangen, sowie deren Bedingungen,

  4. gegebenenfalls die Funk/onsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutz-

    maßnahmen für solche Inhalte,

  5. gegebenenfalls soweit wesentlich die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und So'ware,

    soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernün3igerweise bekannt sein muss, und

  6. gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-

    behelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang.

(2) Im Fall einer öffentlichen Versteigerung können anstelle der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Informa-o- nen die entsprechenden Angaben des Versteigerers übermi3elt werden.

(3) Die Informa,onen nach Abs. 1 Z 8, 9 und 10 können mi/els der Muster-Widerrufsbelehrung erteilt werden. Mit dieser formularmäßigen Informa6onserteilung gelten die genannten Informa.onspflichten des Unternehmers als erfüllt, sofern der Unternehmer dem Verbraucher das Formular zutreffend ausgefüllt übermi'elt hat.

(4) Die dem Verbraucher nach Abs. 1 erteilten Informa.onen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden.

(5) Hat der Unternehmer seine Pflicht zur Informa6on über zusätzliche und sons6ge Kosten nach Abs. 1 Z 4 oder über die Kosten für die Rücksendung der Ware nach Abs. 1 Z 9 nicht erfüllt, so hat der Verbraucher die zusätzlichen und sons/gen Kosten nicht zu tragen.

(6) Die Informa,onspflichten nach Abs. 1 gelten unbeschadet anderer Informa4onspflichten nach gesetzli- chen Vorschri+en, die auf der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, oder auf der Richtlinie 2000/31/EG über bes<mmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informa+onsgesellscha1, insbesondere des elektronischen Geschä1sverkehrs, im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000, S. 1, beruhen.

Informa(onserteilung bei außerhalb von Geschä8sräumen geschlossenen Verträgen

§ 5 FAGG (1) Bei außerhalb von Geschä3sräumen geschlossenen Verträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informa(onen dem Verbraucher auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zus5mmt, auf einem anderen dauerha)en Datenträger bereitzustellen. Die Informa3onen müssen lesbar, klar und verständlich sein.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfer4gung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestä)gung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zus)mmt, auf einem anderen dauerha+en Datenträger bereitzustellen. Gegebenenfalls muss die Ausfer8gung oder Bestä&gung des Vertrags auch eine Bestä.gung der Zus.mmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach § 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.

Informa(onserteilung bei Fernabsatzverträgen

§ 7 FAGG (1) Bei Fernabsatzverträgen sind die in § 4 Abs. 1 genannten Informa-onen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunika0onsmi2el angepassten Art und Weise bereitzustellen. Werden diese Informa4onen auf einem dauerha'en Datenträger bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.

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(2) Wird der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunika.onsmi/els geschlossen, bei dem für die Darstellung der Informa1on nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit zur Verfügung steht, so hat der Unternehmer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über dieses Fernkommunika8onsmi9el zumindest die in § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 8 und 14 genannten Informa4onen über die wesentlichen Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Namen des Unternehmers, den Gesamtpreis, das Rücktri;srecht, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge zu erteilen. Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informa-onen sind dem Verbraucher auf geeignete Weise unter Beachtung von Abs. 1 zu erteilen.

(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsab- schluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Waren oder vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung, eine Bestä)gung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerha6en Datenträger zur Verfügung zu stellen, die die in § 4 Abs. 1 genannten Informa$onen enthält, sofern er diese Informa$onen dem Verbraucher nicht schon vor Vertragsabschluss auf einem dauerha5en Datenträger bereitgestellt hat. Gegebenenfalls muss die Vertragsbestä*gung auch eine Bestä*gung der Zus*mmung und Kenntnisnahme des Verbrauchers nach
§ 18 Abs. 1 Z 11 enthalten.

Besondere Erfordernisse bei elektronisch geschlossenen Verträgen

§ 8 FAGG (1) Wenn ein elektronisch, jedoch nicht ausschließlich im Weg der elektronischen Post oder eines damit vergleichbaren individuellen elektronischen Kommunika1onsmi2els geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher, unmi8elbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf die in § 4 Abs. 1 Z 1, 4, 5, 14 und 15 genannten Informa0onen hinzuweisen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestä<gt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Ak-vierung einer Schal+läche oder die Betä1gung einer ähnlichen Funk1on erfordert, muss diese Schal+läche oder Funk%on gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflich%g bestellen“ oder einer gleichar%gen, eindeu&gen Formulierung gekennzeichnet sein, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Kommt der Unternehmer den Pflichten nach diesem Absatz nicht nach, so ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklä- rung nicht gebunden.

(3) Auf Websites für den elektronischen Geschä6sverkehr ist spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmi:el akzep<ert werden. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 8 genannten Verträge. Die Regelungen in Abs. 2 zweiter und dri+er Satz gelten auch für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Verträge, sofern diese auf die in Abs. 1 angeführte Weise geschlossen werden.

Defini&on „dauerha/er Datenträger“:

Papier, USB-S"cks, CD-ROMs, DVDs, Speicherkarten und Computerfestpla;en, speicherbare und wiedergeb- bare E-Mails.

Besondere Erfordernisse bei telefonisch geschlossenen Verträgen

§ 9 FAGG (1) Bei Ferngesprächen mit Verbrauchern, die auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrags abzielen, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu Beginn des Gesprächs seinen Namen oder seine Firma, gegebenenfalls den Namen der Person, in deren Au4rag er handelt, sowie den geschä'lichen Zweck des Gesprächs offenzulegen.

(2) Bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung, der während eines vom Unternehmer eingeleite- ten Anrufs ausgehandelt wurde, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbrau- cher eine Bestä)gung seines Vertragsanbots auf einem dauerha5en Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schri2liche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerha+en Datenträger übermi2elt.

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VI. Rücktri#srechte

1. Rücktri+ vom Maklervertrag (Alleinvermi+lungsau9rag, Vermi+lungs- au!rag, Maklervertrag mit dem Interessenten) bei Abschluss des Maklerver- trags über Fernabsatz oder bei Abschluss des Maklervertrags außerhalb der Geschä'sräume des Unternehmers (§ 11 FAGG)

Rücktri(srecht und Rücktri(sfrist

§ 11 FAGG (1) Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschä;s- räumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist zum Rücktri( beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Unterbliebene Au,lärung über das Rücktri6srecht
§ 12 FAGG (1) Ist der Unternehmer seiner Informa0onspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 nicht nachgekommen, so

verlängert sich die in § 11 vorgesehene Rücktri1sfrist um zwölf Monate.

(2) Holt der Unternehmer die Informa1onserteilung innerhalb von zwölf Monaten ab dem für den Fristbe- ginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktri7sfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbrau- cher diese Informa/on erhält.

Ausübung des Rücktri1srechts

§ 13 FAGG (1) Die Erklärung des Rücktri3s ist an keine bes6mmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Rücktri0sfrist ist gewahrt, wenn die Rücktri+serklä- rung innerhalb der Frist abgesendet wird.

(2) Der Unternehmer kann dem Verbraucher auch die Möglichkeit einräumen, das Muster- Widerrufsformular oder eine anders formulierte Rücktri4serklärung auf der Website des Unternehmers elektronisch auszufüllen und abzuschicken. Gibt der Verbraucher eine Rücktri7serklärung auf diese Weise ab, so hat ihm der Unternehmer unverzüglich eine Bestä9gung über den Eingang der Rücktri=serklärung auf einem dauerha+en Datenträger zu übermi3eln.

Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktri7sfrist

§ 10 FAGG Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschä8sräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bes5mmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktri:sfrist nach § 11 mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss der Unternehmer den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzei'ge Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen im Fall eines außerhalb von Geschä4sräumen geschlos- senen Vertrags auf einem dauerha0en Datenträger zu erklären.

Pflichten des Verbrauchers bei Rücktri! von einem Vertrag über Dienstleistungen, Energie- und Wasser- lieferungen oder digitale Inhalte

§ 16 FAGG (1) Tri$ der Verbraucher nach § 11 Abs. 1 von einem Vertrag über Dienstleistungen oder über die in § 10 genannten Energie- und Wasserlieferungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 erklärt und der Unternehmer hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmer einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom

siehe Anhang

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Unternehmer bis zum Rücktri1 erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistungen berechnet.

(2) Die anteilige Zahlungspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn der Unternehmer seiner Informa3ons- pflicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 nicht nachgekommen ist.

Ausnahmen vom Rücktri3srecht

§ 18 FAGG (1) Der Verbraucher hat kein Rücktri1srecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschä2sräu- men geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestä.gung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktri4srechts bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktri(sfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen ha6e und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.

2. Rücktri+ vom Immobiliengeschä8 nach § 30 a KSchG

Ein Au#raggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist, kann binnen einer Woche schri,lich seinen Rücktri( erklären wenn,

  • er seine Vertragserklärung am Tag der erstmaligen Besich5gung des Vertragsobjektes abgegeben hat,

  • seine Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sons,gen Gebrauchs-

    oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar

  • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenscha6, die zum Bau eines

    Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies

  • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen

    dienen soll.

    Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschri5 der Vertragserklärung und eine Rücktri+sbelehrung erhalten hat, d. h. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschri/ samt Rücktri5sbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt. Das Rücktri(srecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besich'gung.

    Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktri9sfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

    Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktri5serklärung bezüglich eines Immobiliengeschä's gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
    Die Absendung der Rücktri2serklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt. Als Rücktri(serklärung genügt die Übersendung eines Schri6stückes, das eine Vertragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

    3. Rücktri+srecht bei Haustürgeschä-en nach § 3 KSchG

    Ist (nur) anzuwenden auf Verträge, die explizit vom Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschä/e- gesetz (FAGG) ausgenommen sind.

    Ein Au#raggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Vertragserklärung

  • weder in den Geschä-sräumen des Unternehmers abgegeben,

  • noch die Geschä,sverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Unternehmer selbst angebahnt

    hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen seinen Rücktri; er- klären.

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Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine Urkunde ausgefolgt wurde, die Namen und Anschri( des Unternehmers, die zur Iden"fizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktri4srecht, die Rücktri4sfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rück- tri$srechts enthält.

Bei fehlender Belehrung über das Rücktri5srecht steht dem Verbraucher das Rücktri,srecht für eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu. Holt der Unternehmer die Urkundenausfolgung innerhalb der zwölf Monate ab dem Fristbeginn nach, so endet die verlängerte Rücktri=sfrist 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.

Die Erklärung des Rücktri3s ist an keine bes6mmte Form gebunden. Die Rücktri3sfrist ist gewahrt, wenn die Rücktri(serklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

4. Das Rücktri.srecht bei Nichteintri. maßgeblicher Umstände (§ 3 a KSchG)

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag schri5lich zurück- treten, wenn

  • ohne seine Veranlassung,

  • maßgebliche Umstände,

  • die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,

  • nicht oder in erheblich geringerem Ausmaß eingetreten sind.

    Maßgebliche Umstände sind

  • die erforderliche Mitwirkung oder Zus4mmung eines Dri7en,

  • steuerrechtliche Vorteile,

  • eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

    Die Rücktri(sfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des Nichteintri4s für den Verbraucher, wenn er über dieses Rücktri-srecht schri/lich belehrt wurde. Das Rücktri-srecht endet aber jedenfalls einen Monat nach beidsei+ger vollständiger Vertragserfüllung.

    Ausnahmen vom Rücktri,srecht:

  • Wissen oder wissen müssen des Verbrauchers über den Nichteintri5 bei den Vertragsverhandlungen.

  • Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktri6srechtes (formularmäßig nicht abdeckbar).

  • Angemessene Vertragsanpassung.

    5. Das Rücktri(srecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG

    Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbes7mmungen für die Erwerber von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen bzw. Geschä7sräumen ge- schaffen. Das Gesetz ist nur auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als 150, Euro pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.

    Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schri+lich folgendes mitgeteilt hat:

  1. den vorgesehenen Vertragsinhalt;

  2. den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem Kredi5ns5tut (wenn die Sicherungs-pflicht nach

    § 7 Abs. 6 Z 2 (Sperrkontomodell) erfüllt werden soll)

  3. den vorgesehenen Wortlaut der Bescheinigung nach § 7 Abs. 6 Z 3 lit. c; (wenn die Sicherungspflicht

    nach § 7 Abs. 6 Z 3 (Bonitätsmodell im geförderten Mietwohnbau) erfüllt werden soll)

  4. den vorgesehenen Wortlaut der ihm auszustellenden Sicherheit (wenn die Sicherungspflicht schuld-

    rechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders (Garan8e, Versicherung) erfüllt werden soll)

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5. gegebenenfalls den vorgesehenen Wortlaut der Zusatzsicherheit nach § 9 Abs. 4 (wenn die Sicherungs- pflicht des Bauträgers durch grundbücherliche Sicherstellung (§§ 9 und 10) erfüllt werden soll (Raten- plan A oder B))

Sofern der Erwerber nicht spätestens eine Woche vor Abgabe seiner Vertragserklärung die oben in Pkt. 15 genannten Informa,onen sowie eine Belehrung über das Rücktri(srecht schri&lich erhält, steht ihm ein Rücktri(srecht zu. Der Rücktri( kann vor Zustandekommen des Vertrages unbefristet erklärt werden; danach ist der Rücktri/ binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktri/sfrist beginnt mit Erhalt der Informa@onen zu laufen, jedoch nicht vor Zustandekommen des Vertrages. Unabhängig vom Erhalt dieser Informa<onen erlischt das Rücktri/srecht aber jedenfalls spätestens 6 Wochen nach Zustandekommen des Vertrages.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktri4 ist binnen 14 Tagen zu erklären. Die Rücktri(sfrist beginnt, sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und gleichzei8g oder nachher eine schri,liche Belehrung über das Rücktri6srecht erhält.

Das Rücktri(srecht erlischt jedoch spätestens 6 Wochen nach Erhalt der Informa6on über das Unterbleiben der Wohnbauförderung.

Der Erwerber kann den Rücktri, dem Bauträger oder dem Treuhänder gegenüber schri8lich erklären.

VII. Steuerliche Auswirkungen bei Veräußerung

1. Veräußerungs- und Spekula+onsgewinn (Immobilienertragsteuer)

Gewinne aus der Veräußerung privater Liegenscha6en werden ab 01.04.2012 unbefristet besteuert. Bei Immobilien, die nach dem 31.03.2012 veräußert werden, ist hinsichtlich der Besteuerung zwischen „steuerverfangenen Immobilien“, die ab dem 01.04.2002 (bzw. 01.04.1997) entgeltlich angescha2 wurden, und „Al(ällen“ zu unterscheiden.

„Steuerverfangene Immobilien“: 25 % Steuer auf Veräußerungsgewinn

Im Regelfall unterliegen Immobilien, die ab dem 01.04.2002 angescha( wurden (bzw. ab dem 01.04.1997, falls eine Teilabsetzung für Herstellungsaufwendungen in Anspruch genommen wurde) einer einheitlichen Immobilienertragsteuer in Höhe von 25 % des Veräußerungsgewinns, der Differenz zwischen Anschaffungs- kosten und Verkaufspreis. Steuermindernd wirken sich Instandsetzungs- und nachträgliche Herstellungs- maßnahmen aus. Geltend gemachte Absetzbeträge von Anschaffungs- und Herstellungskosten einschließ- lich jener AfA, welche bei der Berechnung der besonderen Einkün8e (Details siehe unten) abgezogen worden ist, sowie offene Teilabsetzbeträge für Instandsetzungsaufwendungen müssen hinzugerechnet werden.

Ab einer Behaltedauer von 10 Jahren kann eine Infla%onsabgeltung in Höhe von 2 % pro Jahr, insgesamt gedeckelt mit 50 %, geltend gemacht werden, d. h. ab dem 35. Jahr wird der Spekula;onsgewinn mit 12,5 % besteuert.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktri5serklärung bezüglich eines Immobiliengeschä:s gilt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Die Absendung der Rücktri2serklärung am letzten Tag der Frist (Datum des Poststempels) genügt.
Als Rücktri,serklärung genügt die Übersendung eines Schri7stückes, das eine Vertrags-erklärung auch nur einer Partei enthält, mit einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

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HINWEIS: Vor allem bei vermieteten Immobilien kann die Ermi1lung des Veräußerungsgewinns im Regelfall nur im Zusammenwirken mit dem Steuerberater und Immobilienverwalter des Verkäufers ermi8elt werden. Die Meldung und Abfuhr der Immobilienertragsteuer hat durch den Parteienvertreter (Vertragserrichter) spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zwei;olgenden Kalendermonats zu erfolgen.

„Al$älle“: 3,5 % bzw. 15 % Steuer auf gesamten Kaufpreis

Bei einem letzten entgeltlichen Erwerb vor dem 01.04.2002 (bzw. im Falle von geltend gemachten Teilab- setzungen gem. § 28 Abs. 3 EStG 01.04.1997) wird pauschal der Veräußerungserlös (tatsächlicher erzielter Kaufpreis) besteuert.

  • 3,5 % vom Veräußerungserlös bzw.

  • 15 % vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung sta.gefunden hat.

    Über Antrag ist es in jedem Fall möglich, den Spekula:onsgewinn zu errechnen und diesen mit 25 % zu versteuern oder aber auch mit dem Einkommensteuertarif zu veranlagen.

    2. Befreiung von der Immobilienertragsteuer A) Hauptwohnsitzbefreiung

    Wenn eine Immobilie ab der Anschaffung mindestens zwei Jahre durchgehend bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz gedient hat oder 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung gegeben ist, fällt keine Immobilienertragsteuer an.

    B) Selbst erstellte Gebäude

    Eine solche Steuerbefreiung ist auch für selbst erstellte Gebäude (Veräußerer hat die Bauherreneigen- scha%) gegeben: Diese Gebäude dürfen aber in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkün)en aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.

    C) Weitere Ausnahmen

    Weitere Ausnahmen sind für Tauschvorgänge im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungs- verfahrens vorgesehen sowie für Anrechnung von Grunderwerbsteuern und S&'ungseingangssteuern sowie Erbscha-s- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf die Spekula<onssteuer.

    3.Teilabsetzbeträge und Spekula6onsgewinn-Ermi%lung

    Bei Ermi(lung des Spekula3onsgewinnes von „steuerverfangenen“ Grundstücken müssen die begüns.gt abgesetzten Teilbeträge für Herstellungsaufwendungen neben den abgesetzten Instandsetzungszehnteln dem Spekula+onsgewinn hinzugerechnet werden. Sie sind demnach gem § 30 Abs 3 EStG bereits im Spekula(onsgewinn enthalten und daher mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert.

    Bei nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken erfolgt anlässlich der Veräußerung von vermieteten Grundstücken bei Ermi1lung des Veräußerungsgewinnes nach der Pauschalmethode (mit 3,5 % des Veräußerungserlöses) eine Nachversteuerung in Form der Hinzurechnung in Höhe der Häl:e der in den letzten 15 Jahren vor der Veräußerung abgesetzten Herstellungsfünfzehntel (im Sonderfall auch Zehntel) mit dem Sondersteuersatz von 25 %.

    4. Verlust der Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung

    Wenn der Verkäufer für Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf Absetzung in Teilbeträgen gemäß § 28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung) gestellt hat, geht

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das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw. Fünfzehntelbeträge für den Verkäufer und den Käufer verloren.

 

5. Vorsteuerberich/gung und Umsatzsteuer

Vorsteuerbeträge, resul.erend aus Anschaffungs- und Herstellungsaufwendungen, sowie aus Großreparatu- ren, sind bei Übertragung unter Lebenden innerhalb der nachfolgenden 19 Jahre anteilig zu berich9gen. Für bereits vor dem 01.04.2012 genutzte bzw. verwendete Anlagegüter gibt es aber eine Übergangsvorschri<, die einen neunjährigen Berich,gungszeitraum vorsieht. Bei unternehmerischer Nutzung des Rechtsnachfol- gers (z.B. Zinshaus) kann die Vorsteuerberich'gung vermieden werden, indem 20 % Umsatzsteuer zum Kaufpreis zusätzlich in Rechnung gestellt wird.

Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen des 1. StabilitätsG 2012 bei nicht fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berech/genden Umsätzen eines Mieters. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, die umsatz- steuerrechtliche Situa-on im Detail vor der Kaufvertragserstellung mit einem Steuerexperten zu erörtern.

 

6. Verkauf von Waldgrundstücken

Die s&llen Reserven aus dem stehenden Holz werden aufgedeckt und sind zu versteuern.

Diese Broschüre wird Ihnen von der Firma

Klicken Sie hier, um Text einzugeben.

überreicht, welche als Makler tä.g ist und durch
Herrn / Frau Klicken Sie hier, um Text einzugeben. vertreten ist.
Entsprechend dem bestehenden Geschä0sgebrauch kann der Makler als Doppelmakler tä9g sein.

Der Makler steht mit dem zu vermi2elnden Dri2en in einem / keinem familiären oder wirtscha-li- chen Naheverhältnis.

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Widerrufsformular

(wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden es zurück)

- An (hier ist der Name, die Anschrift und gegebenenfalls die Faxnummer und E- Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen)

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren(*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):

- Bestellt am (*) / erhalten am (*): - Name des/der Verbraucher(s):

- Anschrift des/der Verbraucher(s):

- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

- Datum:

(*) Unzutreffendes streichen ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Muster-Widerrufsformular gem. Anhang I zu BGBl. I 2014/33

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